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Wie wird ein Studienplatz eingeklagt?

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Prinzipiell gibt es zwei Ansätze einen Studienplatz einzuklagen.


Zum einen:

Man lässt gerichtlich prüfen, ob „offiziell“ zu wenige Studienplätze von einer Hochschule angeboten werden. Eine Hochschule hat z.B. für das Wintersemester 92 neue Plätze, die durch die Stiftung Hochschulstart oder die Hochschule selbst vergeben werden– und man hat als Bewerber keinen Platz erhalten. Dann könnte eine Klage anzweifeln, dass die Hochschule mit den 92 Plätzen ihre Ausbildungskapazität wirklich „erschöpfend“ nutzt. Man zielt dann darauf ab, dass es doch vielleicht auch 93, 95 oder 98 Plätze geben könnte. Und diesen Platz möchte man sich erstreiten. Kann die Hochschule nicht glaubhaft nachweisen, dass es maximal nur 92 Plätze sein können, muss sie dem Kläger den „93sten“ gewähren.

Nach Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts, dem Bundesverfassungsgericht, müssen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten erschöpfend genutzt werden. Dieser Leitsatz, der den Gedanken des Art. 12 I des deutschen Grundgesetzten – „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“  – bezüglich Studienplätzen konkretisiert, wurde schon  am 18. Juli 1972 vom Gericht formuliert (Az. 1 BvL 32/70 und 1 BvL 25/71) – ist jedoch auch heute noch Basis der Urteilsfindung in Studienplatzklagen.

Durch die langjährige Erfahrung mit Studienplatzklagen weiß Prof. Korte den Status der Umsetzung dieses Anspruchs durch die Hochschulen einzuschätzen. Er vertritt Studienplatzverfahren seit über fünfzehn Jahren, unterrichtet selbst an einer staatlichen Hochschule und war vor seiner Anwaltstätigkeit für eine führende deutsche Unternehmensberatung tätig – unter anderem mit dem Schwerpunkt der Hochschulorganisation. Erfahrung und die richtige Strategie kann entscheiden über Erfolg oder Nicht-Erfolg von Studienplatzklagen.

Hanna  hat schon bei Ihrer Wahl der Nachhilfe-Lehrer fürs Abi festgestellt: „You can have a hen teach you to climb a tree – but it’s easier to hire a squirrel“.

Oder kurz: Wer mit Profis arbeitet ist erfolgreicher.


Zum anderen:

Wenn die Studienplatzvergabe nicht nach Abiturnote, sondern etwa nach individueller Eignungsprüfung geschieht, kann eine Klage auch die Vergabe dieser 92 Plätze anzugreifen. Hier spielen vor allem Fehler im Auswahlverfahren eine Rolle, die Hochschulen im Auswahlprozess häufig unterlaufen.

Eine Studienplatzklage hat somit dann Erfolg, wenn entweder nachgewiesen werden kann, dass eine Hochschule mehr Studienplätze anbieten könnte (müsste), als sie es getan hat, oder wenn nachgewiesen werden kann, dass eine Hochschule im Auswahlverfahren für die angebotenen Studienplätze ein fehlerhaftes Auswahlverfahren hat bzw. im Falle des Klägers/der Klägerin der Hochschule ein Fehler im Auswahlverfahren unterlaufen ist.

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