Verwaltungsgericht des Saarlandes – Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Höchstaltersgrenze von 30 Jahren

(Urteil vom 13.04.2012 und Gerichtsbescheid vom 06.02.2012 – Az.: 3 K 133/11)

Sachverhalt:

Der Kläger ist gebürtiger Nigerianer und kam 2002 als Asylbewerber nach Deutschland. Nachdem er im Jahr 2004 eine Deutsche geheiratet hatte, besitzt er seit Mai 2010 die deutsche Staatsangehörigkeit.

Er begehrt Ausbildungsförderung für ein Studium der Fachrichtung Business Information System an der University of Westminster in London, Groß Britannien.

Der Kläger wurde 1977 geboren und hat daher die Höchstaltersgrenze von 30 Jahren zur Zeit der Antragstellung bereits überschritten.

Zu den Gründen, warum er nicht schon früher ein Studium aufgenommen hat, erklärte er Folgendes:

Zunächst habe er als Asylbewerber kein Studium aufnehmen können und habe im weiteren Verlauf erst im Dezember 2006 eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erhalten. Er habe sodann zunächst arbeiten gehen müssen, um Schulden zu bezahlen und seiner kranken Mutter Geld zu schicken.

Weiter seien wichtige Dokumente verloren gegangen. Um neue Zeugnisse ausgestellt zu bekommen, musste sich der Kläger im Jahr 2007 selbst nach Nigeria begeben, wofür er zunächst Geld sparen musste.

Eine Zusage für einen Studium der Wirtschaftsinformatik in englischer Sprache sei von der Fachhochschule zurückgenommen worden, da er die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Nachdem er sich um seine Einbürgerung bemüht habe, um weniger Studiengebühren in Groß Britannien als ein EU-Ausländer bezahlen zu müssen, sei es bereits Mai 2010 gewesen.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Ausbildungsförderung ab. Sie begründete die Ablehnung damit, dass aus den Erklärungen des Klägers nicht ersichtlich sei, dass er aus persönlichen oder familiären Gründen daran gehindert war, die Ausbildung vor Erreichen der Altersgrenze des § 10 Absatz 3 BAföG zu beginnen. Ihm sei vielmehr zuzumuten gewesen, sich wesentlich früher um einen Studienplatz zu bewerben bzw. ein Studium durchzuführen.

Die wirtschaftlichen Probleme beträfen nicht nur den Kläger, sondern seien ein generelles Problem, wodurch keine Ausnahme vorliegen würde. Auch komme es nicht darauf an, ob sich der Kläger subjektiv gehindert gesehen habe, ein Studium aufzunehmen. Es sei nur entscheidend, ob objektive Hinderungsgründe vorliegen.

Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage mit folgender Begründung ab:

Grundsätzlich habe der Kläger die Altershöchstgrenze überschritten, da er bereits über 30 Jahre alt sei.

Im vorliegenden Fall komme aber auch keine Ausnahme nach § 10 Absatz 3 Satz 2 BAföG in Betracht.

Allein in Betracht kommt hier eine Ausnahme nach Nummer 3, wenn der Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine objektiv gegebene Chance eine Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht hat wahrnehmen können.

Dies hat das Gericht hier verneint, da der Kläger die Hinderungsgründe (zumindest auch) zu vertreten habe.

Er hätte sich frühzeitiger um die erforderlichen Unterlagen aus seinem Heimatland kümmern müssen, da er die dortigen Verhältnisse kenne.

Auch hätte er sich nicht nur auf einen einzigen Studiengang festlegen müssen, sondern Alternativen auswählen müssen.

Weiter sei es ihm aufgrund seines langen Aufenthalts in Deutschland zumutbar gewesen, ein Studium an einer deutschen Hochschule aufzunehmen.

Fazit:

Das Urteil zeigt, dass Ausnahmen von der Förderung über die Höchstaltersgrenze hinaus sehr schwierig zu begründen sind.

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