(Urteil vom 27.03.2012 – Az.: Au 3 K 11.782)
Sachverhalt:
Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2008/2009 Betriebswirtschaftslehre an einer deutschen Hochschule. Am 9. August 2010 beantragte sie bei der Beklagten Ausbildungsförderung für ein viermonatiges Studium in Spanien vom 1. Februar bis 31. Mai 2011. Für dieses Studium hatte die Klägerin bereits Studiengebühren und Verwaltungskosten in Höhe von 4.700 Euro bezahlt.
Im weiteren Verlauf forderte die Beklagte weitere Unterlagen von der Klägerin an, die sie für die Bearbeitung des Antrags benötige. Erst im Januar 2011 erkannte die Beklagte, dass die von der Klägerin besuchte Hochschule in Deutschland nicht als solche anerkannt ist. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Förderung mit der Begründung ab, die besuchte Hochschule sei mit einer inländischen Hochschule nicht gleichwertig. Sie könne keine in Spanien anerkannten Abschlüsse vergeben.
Auch stehe der Förderung entgegen, dass die Klägerin ihren ständigen Wohnsitz in Österreich habe.
Hiergegen wendet die Klägerin ein, dass sie bereits erhebliche finanzielle Ausgaben hatte und aufgrund des Verhaltens der Beklagten davon ausgehen konnte, ihr Studium sei förderungsfähig.
Weiter ist die Klägerin der Ansicht, dass es nicht auf die Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten ankommen könne. Vielmehr sei die Gleichwertigkeit der Studieninhalte entscheidend.
Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit folgender Begründung ab:
Zum einen stehe der Förderungsfähigkeit entgegen, dass die Klägerin ihren ständigen Wohnsitz nicht in Deutschland, sondern in Österreich habe. Daher seien die Voraussetzungen für die Förderung eines Auslandsstudiums gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 BAföG nicht erfüllt.
Danach ist ein Studium nur förderungsfähig, wenn der Studierende seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat. Gemäß § 5 Absatz 1 BAföG ist dies der Ort, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist. Wer sich nur zu Ausbildungszwecken an einem Ort aufhalte, begründe dort nicht seinen ständigen Wohnsitz.
Weiter führt das Gericht aus, dass das Studium in Spanien nicht förderungsfähig sei, da der Besuch der Hochschule nicht mit dem Besuch einer inländischen Hochschule gleichwertig sei.
Gleichwertig sei eine Hochschule dann, wenn eine institutionelle Gleichwertigkeit gegeben sei. Dies sei dann der Fall, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkomme, welche eine vergleichbare Hochschule im Inland vermittelt.
Daher komme es nicht auf Inhalt und Niveau der tatsächlich besuchten Veranstaltungen an, auch wenn die heimische Hochschule Teile der Abschlüsse im Bereich eines Schwerpunktbereichs tatsächlich anerkenne.
Im Zweifel müsse hierzu eine Stellungnahme der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB) eingeholt werden. Diese unterhält eine Datenbank mit bereits bewerteten Hochschulen (www.anabin.de). Aus der Datenbank ergibt sich hier, dass die spanische Hochschule nicht in maßgeblicher oder nachvollziehbarer Weise als Hochschule zu behandeln ist.
Auch könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, aufgrund des fehlerhaften Verhaltens der Beklagten einen Anspruch auf Förderung zu haben.
Fazit:
Die vorliegende Entscheidung macht ein weiteres Mal deutlich, wie wichtig es ist, sich vor Beginn des Auslandsstudiums über die Förderungsfähigkeit des Aufenthalts zu informieren. Hierbei ist insbesondere entscheidend, ob die ausländische Hochschule als solche in Deutschland anerkannt ist.

