Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen (§ 137 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung).
Dies ist eines der grundlegendsten Prinzipien des Strafverfahrens. Dieses Recht kann und sollte bereits während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens in Anspruch genommen werden, da zum einen der Verteidiger sich bereits mit dem Fall umfassend vertraut machen kann und zum anderen Rechte des Beschuldigten bereits zu diesem Zeitpunkt ohne anwaltliche Unterstützung gefährdet sein können.
Unsere Kanzlei besitzt langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet des Strafrechts. Wir vertreten Ihre Rechte zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und gewährleisten Ihnen eine angemessene Verteidigung.

