OVG Saarland: Klage auf Zuteilung eines Medizinstudienplatzes aufgrund angeblicher Fehlerhaftigkeit der Vergabeentscheidung der Stiftung für Hochschulzulassung ist zurückzuweisen (Urteil vom 18.06.2012, Aktenzeichen: 2 A 448/11)
Sachverhalt
Der 1990 geborene Kläger schloss 2009 sein Abitur mit der Durchschnittsnote 2,5 ab. Sein Antrag auf Zulassung zum Wintersemester 2010/2011 bei der Beklagten wurde durch Bescheid der Stiftung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Stiftung) vom 23.09.2012 „Namens und im Auftrag“ der Beklagten abgelehnt. Dabei belegte der Kläger bei der Beklagten Rang 4037 bei einem Grenzrang für die Zulassung von 463.
Daraufhin erhob der Kläger am 22.10.2010 nach Ablehnung seiner Bewerbung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage. Der Kläger führte aus in seinem Grundrecht aus Art. 12 Absatz 1 GG verletzt zu sein. Er berief sich auf Art. 10 Absatz 4 Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassungen (kurz: Staatsvertrag), der besagt, dass nicht in Anspruch genommene oder aus anderen Gründen freigebliebene Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschule zu vergeben seien. Da, seiner Meinung nach, die von der Stiftung vergebenen Zulassungen rechtswidrig seien, müsse der Beklagte die somit freien Studienplätze vergeben und ihn zulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage am 11.08.2011 als unbegründet abgewiesen (Aktenzeichen: 1 K 2095/10).
Gegen dieses Urteil legte der Kläger am 22.09.2011 Berufung zum Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ein.
Entscheidung
Das OVG entschied, dass die ergangenen Zulassungsbescheide in Verbindung mit dem Vergabeverfahren weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen das Gebot der Rechtsklarheit verstoßen. Dabei weist das OVG Saarland, unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Münster (Aktenzeichen: 13 B 1557/10), daraufhin, dass der Übergang der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (kurz: ZVS) zur Stiftung für Hochschulzulassung rechtmäßig ist. Dabei ist unschädlich, dass die Länder teils unterschiedliche Regelungen haben, da sie alle auf einem Parlamentsgesetz und somit auf einer Ermächtigungsgrundlage beruhen und die Vergabeverordnungen der Länder auch hinsichtlich der zentralen Vergabe der Studienplätze übereinstimmen.
Das OVG gesteht ein, dass die Ermittlung einschlägigen Rechts nicht unbeträchtliche Schwierigkeiten bereitet, was aber an der Besonderheit der Materie liegt und daran, dass die einschlägigen Regelungen sowohl in Staatsverträgen als auch in landesrechtlichen Regelungen getroffen sind. Jedoch ist der bloße Aufwand der ausgelöst wird, nicht gleichbedeutend mit einem Verstoß gegen die Grundsätze der Normenklarheit.
Durch die Feststellungen, dass das Auswahlverfahren rechtmäßig von der Stiftung vorgenommen wurde und auch die Regelungen die Stiftung und das Vergabeverfahren betreffend, rechtmäßig sind, sind demnach die ergangenen Zulassungsbescheide rechtmäßig.
Weiterhin weist das OVG darauf hin, dass auch bei einer unrechtmäßigen Vergabe von Studienplätzen nicht die Hochschule Klagegegner wäre, sondern die Stiftung, da der Beklagte verpflichtet wäre, die von der Stiftung, auch möglicherweise unrechtmäßig zugelassenen Studienbewerber einzuschreiben, sobald die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Weiterhin würde die rechtswidrige Vergabe von Studienplätzen auch nicht Art. 10 Absatz 4 Staatsvertrag berühren, da diese Regelung nur verhindern soll, dass Studienplätze ungenutzt bleiben, die aufgrund fehlender ausschöpfender Nachfrage oder fehlender Annahme der an Studienbewerber zugeteilten Studienplätze bestehen.
Somit hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuweisung eines Voll- oder Teilstudienplatzes.
Fazit
Das Urteil zeigt, dass die Errichtung der Stiftung für Hochschulzulassung, die die ZVS ersetzt, rechtmäßig ist und daher in diesen Zeitraum fallende Vergabeverfahren nicht aufgrund dieser Errichtung rechtswidrig sind.

