Bundesverwaltungsgericht: vertretungsweise Übertragung höherer Tätigkeiten unterfällt nicht der Mitbestimmung gemäß § 88 Nr. 7 BlnPersVG
(Beschluss vom 22. Dezember 2011 – Az.: 6 PB 18.11)
Aufgrund der Erkrankung eines Ersten Polizeihauptkommissars übertrug der Dienststellenleiter die Tätigkeit vertretungsweise einer Polizeihauptkommissarin zunächst bis zum 03. April 2010. Der Personalrat stimmte dieser Übertragung zunächst zu, machte jedoch zugleich seine Bedenken hinsichtlich der Übertragung höherer Aufgaben ohne vorherige Durchführung eines Auswahlverfahrens geltend. Als die dienstliche Verwendung der Polizeihauptkommissarin verlängert werden sollte, verweigerte der Personalrat seine Zustimmung, mit der Begründung, dass der Funktionsträger durch die Verwendung auf dem neuen Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlange, der bei einer späteren Beförderung zu berücksichtigen sei und ihm große Vorteile gegenüber anderen Bewerbern bringe.
Die Übertragung der höheren Aufgaben wurde jedoch trotz Versagung der Zustimmung durch den Personalrat verlängert, zuletzt bis zum 31. Juli 2011. Der Personalrat war der Auffassung, dass sich ein Zustimmungsrecht aus § 88 Nr. 5 und Nr. 7 des Berliner Personalvertretungsgesetz (BlnPersVG) ergebe. Nach § 88 Nr. 5 BlnPersVG muss der Personalrat einer Beförderung zustimmen. Dies sei hier der Fall, weil durch die Übertragung höherer Aufgaben eine Vorentscheidung für die nachfolgende Beförderung getroffen worden sei.
Mit dieser Argumentation scheiterte der Personalrat jedoch bereits vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 05. Mai 2011 – Az.: OVG 60 PV 16.10) und griff dies auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht an.
Weiter argumentiert der Personalrat, dass die Übertragung der Aufgaben seiner Zustimmung nach § 88 Nr. 7 BlnPersVG bedürfe. Danach hat der Personalrat zuzustimmen, wenn die Übertragung höherer oder niedriger zu bewertende Tätigkeiten nicht nur vorübergehend ist.
Dieser Sichtweise ist das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten:
Komme nach dem Willen des Dienstherrn zum Zeitpunkt der Entscheidung eindeutig zum Ausdruck, dass die Besetzung vorläufig ist, da jederzeit mit einer Rückkehr des Erkrankten zu rechnen ist, bleibe die Übertragung der höheren Aufgaben vorübergehend. Nach § 88 Nr. 7 BlnPersVG ist nicht zu erkennen, dass es für die zeitliche Komponente eine Obergrenze geben solle. Hierzu hätte der Gesetzgeber eine eindeutige Regelung schaffen müssen, wie er es bei anderen Mitbestimmungstatbeständen getan hat (vgl. § 86 Abs. 3 Nr. 3 BlnPersVG zur Abordnung).
Ebenso wenig kann die Zustimmung des Personalrats bei nur vorübergehender Übertragung verlangt werden, weil der Funktionsträger daraus Vorteile, insbesondere im Hinblick auf spätere Beförderungen ziehen kann. Der Berliner Gesetzgeber habe sich dazu entschieden, dass solche Folgen, die zwangsläufig durch die Übertragung eintreten, personalvertretungsrechtlich unbeachtet bleiben sollen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch zu der Frage Stellung genommen, ob im Falle vielfacher Verlängerung der Übertragung höherer Aufgaben diese personalvertretungsrechtliche Beurteilung ab einem bestimmten Punkt“ umschlagen“ könne und also ausnahmsweise zu einer Zustimmungspflicht des Personalrates führen könne. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch verneint. Ob die Tätigkeit nur vorübergehend ist, bestimmt sich nicht aufgrund rückschauender Betrachtungsweise, sondern nach dem bei der Übertragung ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck gebrachten Willen des Dienststellenleiters.
Daher ist die Möglichkeit, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass der ursprüngliche Beamte nicht mehr auf seinen Posten zurückkehren kann, gegeben. Der grundsätzliche Ausschluss dieser Fälle aus der Zustimmungspflicht des Personalrates bleibt jedoch bestehen. Ein schematisches Aufleben ist nicht daher geboten.
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