Deutsch English Chinese
Unter den Linden 12  |  10117 Berlin  |  Telefon: +49 (30) 226 79 226  |  Telefax: +49 (30) 226 79 661

Bundesverwaltungsgericht: vertretungsweise Übertragung höherer Tätigkeiten unterfällt nicht der Mitbestimmung gemäß § 88 Nr. 7 BlnPersVG
(Beschluss vom 22. Dezember 2011 – Az.: 6 PB 18.11)

Aufgrund der Erkrankung eines Ersten Polizeihauptkommissars übertrug der Dienststellenleiter die Tätigkeit vertretungsweise einer Polizeihauptkommissarin zunächst bis zum 03. April 2010. Der Personalrat stimmte dieser Übertragung zunächst zu, machte jedoch zugleich seine Bedenken hinsichtlich der Übertragung höherer Aufgaben ohne vorherige Durchführung eines Auswahlverfahrens geltend. Als die dienstliche Verwendung der Polizeihauptkommissarin verlängert werden sollte, verweigerte der Personalrat seine Zustimmung, mit der Begründung, dass der Funktionsträger durch die Verwendung auf dem neuen Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlange, der bei einer späteren Beförderung zu berücksichtigen sei und ihm große Vorteile gegenüber anderen Bewerbern bringe.

Die Übertragung der höheren Aufgaben wurde jedoch trotz Versagung der Zustimmung durch den Personalrat verlängert, zuletzt bis zum 31. Juli 2011. Der Personalrat war der Auffassung, dass sich ein Zustimmungsrecht aus § 88 Nr. 5 und Nr. 7 des Berliner Personalvertretungsgesetz (BlnPersVG) ergebe. Nach § 88 Nr. 5 BlnPersVG muss der Personalrat einer Beförderung zustimmen. Dies sei hier der Fall, weil durch die Übertragung höherer Aufgaben eine Vorentscheidung für die nachfolgende Beförderung getroffen worden sei.
Mit dieser Argumentation scheiterte der Personalrat jedoch bereits vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 05. Mai 2011 – Az.: OVG 60 PV 16.10) und griff dies auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht an.

Weiter argumentiert der Personalrat, dass die Übertragung der Aufgaben seiner Zustimmung nach § 88 Nr. 7 BlnPersVG bedürfe. Danach hat der Personalrat zuzustimmen, wenn die Übertragung höherer oder niedriger zu bewertende Tätigkeiten nicht nur vorübergehend ist.

Dieser Sichtweise ist das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten:

Komme nach dem Willen des Dienstherrn zum Zeitpunkt der Entscheidung eindeutig zum Ausdruck, dass die Besetzung vorläufig ist, da jederzeit mit einer Rückkehr des Erkrankten zu rechnen ist, bleibe die Übertragung der höheren Aufgaben vorübergehend. Nach § 88 Nr. 7 BlnPersVG ist nicht zu erkennen, dass es für die zeitliche Komponente eine Obergrenze geben solle. Hierzu hätte der Gesetzgeber eine eindeutige Regelung schaffen müssen, wie er es bei anderen Mitbestimmungstatbeständen getan hat (vgl. § 86 Abs. 3 Nr. 3 BlnPersVG zur Abordnung).

Ebenso wenig kann die Zustimmung des Personalrats bei nur vorübergehender Übertragung verlangt werden, weil der Funktionsträger daraus Vorteile, insbesondere im Hinblick auf spätere Beförderungen ziehen kann. Der Berliner Gesetzgeber habe sich dazu entschieden, dass solche Folgen, die zwangsläufig durch die Übertragung eintreten, personalvertretungsrechtlich unbeachtet bleiben sollen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch zu der Frage Stellung genommen, ob im Falle vielfacher Verlängerung der Übertragung höherer Aufgaben diese personalvertretungsrechtliche Beurteilung ab einem bestimmten Punkt“ umschlagen“ könne und also ausnahmsweise zu einer Zustimmungspflicht des Personalrates führen könne. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch verneint. Ob die Tätigkeit nur vorübergehend ist, bestimmt sich nicht aufgrund rückschauender Betrachtungsweise, sondern nach dem bei der Übertragung ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck gebrachten Willen des Dienststellenleiters.
Daher ist die Möglichkeit, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass der ursprüngliche Beamte nicht mehr auf seinen Posten zurückkehren kann, gegeben. Der grundsätzliche Ausschluss dieser Fälle aus der Zustimmungspflicht des Personalrates bleibt jedoch bestehen. Ein schematisches Aufleben ist nicht daher geboten.

Für genauere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung!

Studienplatzklage im Sommersemester 2012

Jetzt Informationen zum Studienplatz einklagen einholen!
Das Kapazitätsverfahren kann schon vor Erhalt des Ablehnungsbescheides, häufig auch ohne vorherige Bewerbung im begehrten Studienfach...
» weiter...

Anforderung an den Nachweis einer Täuschung im juristischen Staatsexamen

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung ihrer mündlichen Prüfungsleistung im zweiten juristischen Staatsexamen...
» weiter...

duales Studium an privater Fachhochschule ist Erststudium

Der Antragsteller hatte sich für das Studium der Humanmedizin für das Wintersemester 2011/2012 beworben...
» weiter...

Kürzung von Sonderzahlungen für Beamte der Postfolgeunternehmen verfassungsgemäß

Im Zuge der Postreform II im Jahre 1994 entstanden aus der Deutschen Bundespost drei eigenständige Aktiengesellschaften, Deutsche Telekom AG, Deutsche Post AG und Deutsche Postbank AG...
» weiter...

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke studienvorbereitender Maßnahmen

Die Antragstellerin ist nepalesische Staatsangehörige. Zunächst arbeitete sie als Au-pair-Mädchen und erhielt hierfür eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 19. November 2009...
» weiter...

Zugang zu inländischem Master mit ausländischem „top-up“ Bachelor

Die Klägerin hatte sich für die Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften beworben. Sie hatte in einem sogenannten top-up Programm einen Bachelor of Arts in Business Management an der Universität in Sunderland (Großbritannien) erworben...
» weiter...

Zulassung zum bundesweiten Auswahlverfahren nur mit Abiturabschlusszeugnis

Die Antragstellerin war Abiturientin in der Abschlussklasse und bewarb sich für das Sommersemester 2011 bei der Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) für ein Studium der Medizin....
» weiter ...

Kein Nachteilsausgleich aufgrund übersprungener Schulklasse

Die Antragstellerin bewarb sich bei der Universität Mainz für das Studium der Psychologie. Sie hatte das Abitur mit der Durchschnittsnote 1,8 abgeschlossen, wurde jedoch durch die Universität Mainz abgelehnt,...
» weiter ...

Quotenregelung für Medizinstudium in Belgien und Österreich

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Beschränkung für ausländische Studenten im Fach Medizin für gerechtfertigt erklärt...
» weiter...

Rechtzeitige Beauftragung zur Studienplatzklage!

Studienplatzverfahren können auch schon vor Erhalt des Ablehnungsbescheides und mit wenigen Ausnahmen auch ohne vorherige Bewerbung an der jeweiligen Universität begonnen werden....
» weiter...

Interview im Tagesspiegel
mit Prof. Niels Korte
zur Studienplatzklage

Der Tagespiegel hat mit Prof. Korte ein Interview zur Studienplatzklage durchgeführt...
» weiter...

Klagevoraussetzungen in
ZVS-Studiengängen für die Universität Hamburg

Im Zulassungsrechtsstreit um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität fehlt der ...
» weiter...

Chancen einer Studienplatzklage

Im Gegensatz zu den "normalen" Auswahlverfahren der Hochschulen oder der ZVS kommt es bei den ...
» weiter...

Nun auch Zweitfach für Lehramt einklagbar!

Die Einführung der Bachelor- Masterstudiengänge brachte viele Erneuerungen und Probleme mit sich ...
» weiter...

Achtung: Fristablauf für Wintersemester 2008/09 beachten!

Bitte beachten Sie, dass für das Wintersemester 2008/09 Fristen ablaufen, welche für eine mögliche ...
» weiter...

vertretungsweise Übertragung höherer Tätigkeiten unterfällt nicht der Mitbestimmung gemäß § 88 Nr. 7 BlnPersVG

Aufgrund der Erkrankung eines Ersten Polizeihauptkommissars übertrug der Dienststellenleiter die Tätigkeit vertretungsweise einer Polizeihauptkommissarin ...
» weiter...




» Übersicht