Klagevoraussetzungen in ZVS-Studiengängen für die Universität Hamburg
Das Oberwaltungsgericht Hamburg hat folgendes Entschieden (3 Nc 216/07):
1. Im Zulassungsrechtsstreit um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität fehlt der nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller nicht seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um einen Studienplatz in dem gewünschten Studiengang zu erhalten.
2. Bei Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, erfordert das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Regelfall eine aktuelle und ordnungsgemäße ZVS-Bewerbung für den Studiengang, der Gegenstand des Zulassungsrechtsstreits ist.
Dauert der Zulassungsrechtsstreit erstinstanzlich oder im Beschwerdeverfahren über das Bewerbungssemester hinaus an, besteht die Obliegenheit, das ZVS-Verfahren für den streitgegenständlichen Studiengang zu durchlaufen, für den bisher erfolglosen Antragsteller auch in den Folgesemestern fort (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Die Obliegenheit weiterer Bewerbung im ZVS-Verfahren entfällt, wenn der Antragsteller im Zulassungsrechtsstreit auf Grund einstweiliger Anordnung des Verwaltungsgerichts vorläufig den gewünschten Studienplatz erhalten hat, die einstweilige Anordnung wegen einer dagegen von der Hochschule erhobenen Beschwerde aber noch nicht rechtskräftig ist; dies gilt auch dann, wenn das gerichtliche Eilverfahren im Beschwerdeverfahren über das Bewerbungssemester hinaus andauert (Änderung der Senatsrechtsprechung).
3. Der Obliegenheit der ZVS-Bewerbung ist im Regelfall nur genügt, wenn sich der Antragsteller entsprechend dem geltenden Vergaberecht auch am Auswahlverfahren der Hochschulen beteiligt und von der Option Gebrauch macht, hierfür sechs (und nicht weniger) Studienorte anzugeben; für die Teilnahme an der Vergabe in der Abiturbestenquote und nach Wartezeit genügt die ordnungsgemäße Bewerbung (ohne Rücksicht auf die Zahl der gewünschten Studienorte).


