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Verwaltungsgericht Mainz: Kein Nachteilsausgleich aufgrund übersprungener Schulklasse
(Beschluss vom 27. April 2011 – Az.: 6 L 494/11.MZ)

Die Antragstellerin bewarb sich bei der Universität Mainz für das Studium der Psychologie. Sie hatte das Abitur mit der Durchschnittsnote 1,8 abgeschlossen, wurde jedoch durch die Universität Mainz abgelehnt, da sie nicht den erforderlichen Notendurchschnitt erreichte. Sie machte einen Anspruch darauf geltend, dass ihre Leistungen mit 0,5 Punkten besser zu bewerten sei als ihre tatsächliche Leistung, womit sie zum Studium zugelassen worden wäre.

Die Antragstellerin hatte auf Empfehlung ihrer Schule die 7. Jahrgangsstufe übersprungen. Aus diesem Grund machte sie geltend, einen Anspruch auf Verbesserung ihrer Durchschnittsnote im Wege des Nachteilsausgleichs zu haben. Nach § 11 Abs. 5 der Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO) und der gleichlautenden Vorschrift der Verordnung über die zentrale Vergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) können Bewerber verlangen, dass im Zulassungsverfahren eine bessere (fiktive) Note zugrunde gelegt wird, als die tatsächlich erreichte. Dazu muss der Bewerber Umstände in seiner Person nachweisen, die er nicht zu vertreten hatte, die ihn allerdings daran gehindert haben, eine bessere Abiturdurchschnittsnote zu erreichen.

Diese Gründe allein reichen jedoch nicht aus, vielmehr muss der Bewerber zusätzlich nachweisen, wie sich diese Umstände auf die Durchschnittsnote ausgewirkt haben. Hierzu ist der Bewerber verpflichtet, ein Gutachten seiner Schule beizubringen. Dieses muss glaubhaft darlegen, wie sich die Noten in jedem einzelnen Fach unter Zugrundelegung der langjährigen Gesamtentwicklung der Leistung entwickelt hätten, wären die nicht zu vertretenen Umstände nicht eingetreten. So können folgende Umstände einen Nachteilsausgleich bewirken (vgl. die weiteren Aufzählungen der Stiftung für Hochschulzulassung):

  • Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
  • Schwangerschaft während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
  • Versorgung eigener minderjähriger Kinder während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
  • Versorgung pflegebedürftiger Verwandter oder Geschwister während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung

Diese Voraussetzungen sah das Verwaltungsgericht Mainz im vorliegenden Fall als nicht gegeben an.

Vielmehr sei die Entscheidung, eine Schulklasse zu überspringen, eine bewusste Entscheidung des Schülers und seiner Erziehungsberechtigten, die es nötig mache, alle Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen.
Dem Vorteil der Zeitersparnis stehe der Nachteil gegenüber, dass sich die Noten erfahrungsgemäß zunächst verschlechtern und erst nach längerer Zeit wieder besser werden. Diesen Nachteil nimmt ein Schüler, der eine Klassenstufe überspringt, bewusst in Kauf. Daher handelt es sich um Gründe, die er allein zu vertreten hat.

Die Fälle hingegen, die vom Nachteilsausgleich erfasst sind, unterschieden sich von der hier vorliegenden Konstellation grundlegend dadurch, dass sich der Schüler den Fällen und den Auswirkungen auf seine schulischen Leistungen nicht selbstbestimmt entziehen kann. Darüber hinaus konnte die Antragstellerin nicht darlegen, warum sie eine Verbesserung der fiktiven Note um 0,5 Punkte begehre. Zwar konnte sie belegen, dass sich ihre Noten nach Überspringen der Klassenstufe verschlechtert hatten und dann wieder bis zum Ende der Schulzeit angestiegen waren. Hieraus könne sich jedoch keine pauschale Verbesserung der Note ergeben. Vielmehr hätte das schulische Gutachten darlegen müssen, dass und inwieweit sie ohne den Nachteil eine bessere Durchschnittsnote erzielt hätte und den Zusammenhang zwischen dem Nachteil und der Abiturdurchschnittsnote auf fachlicher Grundlage belegen.

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