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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Zulassung zum bundesweiten Auswahlverfahren nur mit Abiturabschlusszeugnis
(Beschluss vom 14. April 2011, Az.: 7 CE 11.807)

Die Antragstellerin war Abiturientin in der Abschlussklasse und bewarb sich für das Sommersemester 2011 bei der Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) für ein Studium der Medizin. Die Einrichtung dieser Stiftung beruht auf dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung. Die Antragstellerin bewarb sich mit der sogenannten „Zwischenbilanz nach dem Ausbildungsabschnitt 13/1“. Die Stiftung für Hochschulzulassung lehnte den Zulassungsantrag wegen der fehlenden Hochschulzugangsberechtigung ab.

Hiergegen richtete sich die Antragstellerin mit der Begründung, der Freistaat Bayern habe es zuvor Abiturienten ermöglicht, sich mit der Zwischenbilanz zu bewerben, soweit die Studienplätze von den einzelnen bayerischen Hochschulen im örtlichen Auswahlverfahren, also nicht im bundesweiten Vergabesystem der Stiftung, vergeben wurden. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung der Antragstellerin und verstoße gegen die Bayerische Verfassung.
Der Staatsvertrag setze nicht zwingend die allgemeine Hochschulreife voraus, vielmehr ließe sich durch die Zwischenbilanz eine Tendenz hinsichtlich der zu erwartenden Durchschnittsnote bilden. Auch könne die endgültige Zulassung unter dem Vorbehalt des Nachweises der vollständig bestandenen Abiturprüfung erfolgen.

Dieser Argumentation folgte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit folgender Begründung nicht:

Am bundesweiten Vergabeverfahren werden nur Abiturienten beteiligt, die die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben haben. Welche Voraussetzungen hierzu zu erfüllen sind, können die Länder (auch abweichend voneinander) regeln. Jedoch haben die Bundesländer nach dem Staatsvertrag unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise der Qualifikation innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind (Art. 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages).

Die allgemeine Hochschulreife wird so z.B. in Bayern nach Ablegung aller verpflichtend vorgeschriebenen Prüfungen einschließlich der mündlichen und schriftlichen Abiturprüfungen zuerkannt und durch ein Zeugnis bescheinigt.
Da die Antragstellerin diese Prüfungen noch nicht erbracht hatte und damit die allgemeine Hochschulreife nicht erworben hatte, war sie von der Teilnahme am bundesweiten Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Hiergegen bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken:
Auch wenn Bayern für Abiturienten die Möglichkeit geschaffen hat, sich mit der Zwischenbilanz für ein Studium zu bewerben, die von den Hochschulen im örtlichen Auswahlverfahren vergeben werden, ist dies nicht vergleichbar mit der Zulassung zum bundesweiten Zulassungsverfahren.
Da die Studienplätze im bundesweiten Zulassungsverfahren unter anderem nach der Abiturbestenquote verteilt werden, muss der Bewerber ein vollständiges Abitur vorweisen, da sonst die geforderte Vergleichbarkeit fehle. Vielmehr würde die Ermöglichung der Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren aufgrund der Zwischenbilanz zu einer Bevorzugung gegenüber Bewerbern aus anderen Bundesländern führen. Außerdem sei es offensichtlich, dass das zentrale, bundesweite Auswahlverfahren, in das alle deutschen Universitäten einbezogen sind, einen längeren zeitlichen Vorlauf erfordert und deshalb die Auswahlkriterien einschließlich der Abiturdurchschnittsnote bereits frühzeitig nachzuweisen seien. Daher ist es gerade nicht möglich, den Bewerber mit der Zwischenbilanz zuzulassen, da so unterschiedliche Anforderungen für die Abiturienten der verschiedenen Bundesländer geschaffen würden. Die Qualifikation des Bewerbers mit der Zwischenbilanz könne nicht verglichen werden mit einem Bewerber aus einem anderen Bundesland, der sich mit dem endgültigen Abschlusszeugnis bewirbt.

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