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Kapitalanlagerecht

Gerade für Privatanleger bieten Wertpapiergeschäfte, steueroptimierte Immobilien, Beteiligungen, so etwa geschlossene Immobilienfonds, Medienfonds und Schiffsbeteiligungen sowie andere Kapitalanlagen, gute Möglichkeiten, das Vermögen aufzubauen und für das Alter vorzusorgen. Diese Anlagen bergen jedoch auch einen gewissen Risikofaktor in sich. Oftmals stellen sich Anlagen und Beteiligungen als Verlustgeschäfte heraus, und die Anleger tragen immense Schäden davon. Hier stellt sich für den Anleger die Frage nach rechtlichen Möglichkeiten zur Rückforderung seiner Einlagen, nach Schadensersatz für erlittene Schäden oder zumindest Minimierung des Verlusts.

Falk Fonds

Betroffen davon waren beispielsweise die Anleger von Falk Fonds.

Die Falk-Gruppe ist einer der größten deutschen Anbieter von geschlossenen Immobilienfonds. Hauptsächlich auf Grund des schwachen Immobilienmarktes geriet das Unternehmen in enorme wirtschaftliche Schwierigkeiten. Mittlerweile wurde über das Vermögen einzelner Beteiligungsgesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Josef Nachmann zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens droht weiteren Gesellschaften.

Die betroffenen Anleger müssen nunmehr damit rechnen, nicht nur auf ihre Ausschüttungen zu verzichten, sondern sogar die Ausschüttungen der vergangenen Jahre zurückzuzahlen.

Rechtliche Möglichkeiten

Die Verpflichtung zur Rückzahlung des ausgeschütteten Gewinns besteht natürlich nur, wenn auch die Voraussetzungen des Anspruchs gegeben sind. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Weiter ist auch an eventuelle Schadensersatzansprüche der Anleger oder an Möglichkeiten, die Verträge rückgängig zu machen, zu denken. So kommen unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen finanzierende Banken und die Prospektverantwortlichen in Betracht, wenn diese gegen bestehende Pflichten verstoßen haben.

Fehlerhafte Aufklärung

Unabhängig davon, ob im Einzelfall ein Beratervertrag geschlossen wurde oder ob es sich lediglich um einen Fall der Anlagevermittlung handelt, besteht für jeden Anlageberater und Anlagevermittler die Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung. Produktempfehlungen müssen sich zum einen an der individuellen Situation des Anlegers orientieren. Zum anderen ist der Interessent über sämtliche für die Anlage und den Interessenten relevanten Umstände vollständig und zutreffend zu unterrichten. Im Ergebnis der Beratung soll sich der Anleger in der Lage sehen, das Anlagerisiko objektiv richtig beurteilen und eine eigene Entscheidung treffen zu können.

Aufgrund der meist guten Solvenz und der damit verbundenen Werthaltigkeit der Forderung empfiehlt sich aber insbesondere ein Vorgehen gegen anlagefinanzierende Kreditinstitute und die Prospektverantwortlichen. So unterliegen unter Umständen auch finanzierende Banken einer Aufklärungspflicht. Grundsätzlich trifft die finanzierende Bank zwar nur Aufklärungspflichten in Bezug auf den Darlehensvertrag, nicht jedoch auch in Bezug auf die Kapitalanlage. Ausnahmsweise besteht eine Aufklärungspflicht über die jeweilige Vermögensanlage jedoch dann, wenn dem Kreditinstitut Umstände bekannt sind, aufgrund derer auf eine spezielle Gefahr im Zusammenhang mit der Anlage geschlossen werden kann.

Prospekthaftung

Häufig entscheiden sich Anleger nicht aufgrund einer persönlichen Beratung für eine bestimmte Kapitalanlage, sondern werden durch Prospekte auf diese aufmerksam. Solche Prospekte sind in der Regel die einzige Informationsquelle der Anleger. Aus Gründen des Anlegerschutzes müssen diese Prospekte richtig, vollständig und unmissverständlich sein. Der Interessent muss ein zutreffendes Bild von der Kapitalanlage erhalten. Der Prospekthaftung unterliegen alle für die Prospekterstellung Verantwortlichen, alle sonstigen Personen, die hinter der Anlagegesellschaft stehen und auf diese entscheidenden Einfluss ausüben aber auch die Personen, die sich des Prospekts und seines Inhalts bedienen. Daher können auch finanzierende Banken nach den Grundsätzen der Prospekthaftung in Anspruch genommen werden, wenn sie z. B. die Kapitalanlage nebst Prospekt in ihr Beratungsprogramm aufgenommen haben oder in dem Prospekt als Referenz benannt sind.

Widerruf

Zum Teil handelt es sich bei den zur Finanzierung der Anlage geschlossenen Darlehensverträgen oder bei den Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds selbst um sogenannte Haustürgeschäfte. Für diesen Fall steht dem Anleger ein Widerrufsrecht zu. Wurde der Anleger bei Abschluss der Verträge nicht ordnungsgemäß belehrt, so kann der Widerruf unter Umständen noch wirksam erklärt werden mit der Folge, dass die jeweiligen Leistungen zurückgefordert werden können.

Unsere Leistungen

Die hier genannten rechtlichen Möglichkeiten sind keineswegs abschließend. Gegebenenfalls sind auch weitere rechtliche Schritte in Betracht zu ziehen. Aufgrund der speziellen Besonderheiten eines jeden konkreten Falls, muss umfassend geprüft werden, ob und welche rechtlichen Schritte für die Ziele des geschädigten Anlegers Erfolg versprechend sind.

Hier steht Ihnen die Kanzlei Korte Rechtsanwälte gern zur Seite. Unsere auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts tätigen Anwälte prüfen und beraten Sie kompetent über die Möglichkeiten eines rechtlichen Vorgehens und deren Erfolgsaussichten in Ihrem speziellen Fall. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für Anleger von Falk Fonds, sondern für alle von verlustreichen Kapitalanlagen Betroffenen.

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