(Beschluss vom 08.03.2012 – Az. 6 B 36/11)
Sachverhalt:
Die Klägerin wehrt sich gegen die Begründung und Bemerkungen einer als „ungenügend“ bewerteten Examensarbeit.
Dabei hatte der Prüfer die Arbeit mit teils sehr harten Randbemerkungen versehen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass er dadurch das Gebot der Sachlichkeit verletzt habe.
Weiter ist sie der Ansicht, dass einzelne positive Aspekte in ihrer Arbeit einer Bewertung als „ungenügend“ entgegenstehen. Hierfür hätte sie zumindest die Note „mangelhaft“ erhalten müssen.
Entscheidung:
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtannahme des Rechtsmittels gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Az.: 2 LB 15/10).
Es begründete seinen Beschluss mit folgenden Argumenten:
Zum einen stehe es einer Bewertung als „ungenügend“ nicht entgegen, dass die Arbeit einzelne positive Aspekte aufweise.
Die Note „ungenügend“ wird für eine völlig unbrauchbare Leistung erteilt. Erhält der Prüfling die Note „mangelhaft“, leidet die Arbeit an erheblichen Mängeln und es handelt sich um eine nicht mehr brauchbare Leistung (vgl. die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung).
Auch wenn beide Definitionen eng beieinander liegen, müsse für die schlechtere Note „ungenügend“ dennoch ein nennenswerter Anwendungsbereich gegeben sein. Dies könne nur dadurch erreicht werden, dass ein zusätzliches Merkmal hinzugenommen wird. Daher müsse der brauchbaren Teilleistung im Gesamtrahmen der Prüfungsarbeit überhaupt ein relevantes Gewicht zukommen. Nur wenn dieses Gewicht erreicht werde, könne die bessere Note „mangelhaft“ vergeben werden.
Weiter bekräftigt das Bundesverwaltungsgericht, dass die gerichtliche Überprüfbarkeit von Prüfungsleistungen nur in einem begrenzten Umfang möglich sei. Dies sei dadurch begründet, dass den Prüfern bei der Bewertung ein prüfungsspezifischer Wertungsspielraum eröffnet sei, den die Gerichte zu respektieren hätten.
Daher sei die gerichtliche Überprüfung darauf begrenzt, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sei, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter fest, welche Anforderungen an die Bewertung von Prüfungsleistungen zu stellen sind. So muss der Prüfling die tragenden Gründe der Entscheidung nachvollziehen können. Durch die Begründung muss der Prüfling in die Lage versetzt werden, Einwände gegen die Bewertung wirksam vorbringen zu können und gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens erlangen können. Dies schließe nicht aus, dass die Begründung kurz ausfalle. Es dürfe aber nicht dazu führen, dass zwischen der Notenvergabe und dem „Wortgutachten“ eine Verständnislücke klaffe.
Weiter stellt das Gericht fest, dass der Prüfer mit der teils derben Ausdrucksweise das Gebot der Sachlichkeit nicht verletzt habe. Das Gebot der Sachlichkeit ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Chancengleichheit. Danach müsse der Prüfer die Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis nehmen. Er müsse sich bemühen, die Gedankengänge des Prüflings zu verstehen und Toleranz gegenüber anderen wissenschaftlichen Auffassungen aufbringen.
Ob der Prüfer diese Anforderungen eingehalten habe, unterliege uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung.
Dabei begründe nicht jede deutliche Kritik an der Prüfungsleistung einen Rechtsverstoß. Auch seien härtere Ausdrücke nicht schlechthin verboten, könnten jedoch ein Indikator mangelnder Sachlichkeit bedeuten.
Fazit:
Mit dem Beschluss führt das Bundesverwaltungsgericht seine umfangreiche Rechtsprechung zu Prüfungsentscheidungen fort und hält an dieser fest.

