Anforderung an den Nachweis einer Täuschung im juristischen Staatsexamen

(Urteil vom 03. Februar 2012 – Az.: 10 A 11083/11)

Sachverhalt:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung ihrer mündlichen Prüfungsleistung im zweiten juristischen Staatsexamen. Sie hatte im Oktober 2008 die Aufsichtsarbeiten mit einem Notendurchschnitt von 4,18 Punkten bestanden. In der mündlichen Prüfung erhielt sie für den Aktenvortrag im Steuerrecht 16 Punkte. Im Referendariat hatte sie bei einem Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen gearbeitet und eine Benotung von 14 Punkten erzielt.

Der Aktenvortrag war am selben Tag ebenfalls Bestandteil einer anderen mündlichen Prüfung. In dieser fungierte der Lebensgefährte der Klägerin als Beisitzer und Prüfer im Bereich Steuerrecht.

Der Lebensgefährte der Klägerin hatte die Aufgabe des Aktenvortrags bereits einige Tage vor der mündlichen Prüfung erhalten.

Nachdem das Landesprüfungsamt von dieser Verbindung erfuhr, befragte es die Mitglieder der Prüfungskommission der Klägerin. Sie gaben an, dass sich die Klägerin genau an die Lösungsskizze gehalten habe. Das Landesprüfungsamt hob sodann die Bewertungen der mündlichen Prüfung auf und ordnete die Wiederholung an. Das Landesprüfungsamt begründete diese Entscheidung damit, dass die Klägerin offensichtlich getäuscht habe. Die Noten aus dem Aktenvortrag fügten sich nicht in das bisherige Leistungsbild der Klägerin ein. Dieses sei nur damit zu erklären, dass sie das Thema des Aktenvortrags bereits vor der Prüfung gekannt habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klage. Die Klägerin behauptet, die gute Note im Aktenvortrag sei allein darauf zurückzuführen, dass sie intensiv Aktenvorträge geübt habe. Weiter behandelte der Vortrag absolutes Grundwissen. Auch sei solch ein „Ausreißer“ keine Ausnahme, da die Klägerin bereits im Referendariat gute Leistungen erzielt habe. Erstinstanzlich gab das Verwaltungsgericht Trier der Klägerin Recht und hob den Bescheid des Landesprüfungsamtes auf.

Entscheidung:

Das Oberverwaltungsgericht gab der Klägerin mit folgender Argumentation Recht. Ob eine Täuschung eines Kandidaten vorliegt, muss die Prüfungsbehörde nachweisen. Dies sei nicht gelungen. Der Lebensgefährte der Klägerin habe nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, dass er das Thema sicher verwahrt habe und die Klägerin keine Möglichkeit gehabt habe, das Thema vorher zu erhalten.

Weiter könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Prüfer, der eine persönliche Beziehung zu einem Kandidaten hat, wie selbstverständlich die Prüfungsaufgabe preisgibt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er auch in solch einer Konfliktlage die Vertraulichkeit wahren könne.

Weiter ist das Oberverwaltungsgericht der Ansicht, dass nur aufgrund der guten Leistung der Klägerin nicht automatisch davon auszugehen sei, dass sie die Lösung gekannt habe. So hat sie einige Punkte nicht genannt, die in der Lösungsskizze vorgegeben waren. Auch hat sie einen anderen Aufbau gewählt. Dass sie Auslassungen vorgenommen hat, um den Verdacht der Täuschung zu umgehen, sieht das Oberverwaltungsgericht als denkbar an. Jedoch könne dies genauso gut mit der fehlenden Kenntnis der Lösungsskizze erklärt werden.

Weiter folgt das Oberverwaltungsgericht der Argumentation der Klägerin, dass der Vortrag nur absolutes Grundwissen im Einkommenssteuerrecht voraussetzte, dass die Klägerin vorwies, wie auch ihre gute Benotung im Referendariat zeige.

Das Oberverwaltungsgericht sieht zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Täuschung vorliegen könne. Dies reiche jedoch nicht aus, die richterliche Überzeugung festzustellen.

Fazit:

Die Entscheidung zeigt, wie schwer es ist, einem Prüfling nachzuweisen, dass er/sie in einer mündlichen Prüfung getäuscht hat.

Für genauere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung!

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